Satzung

Satzung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN

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Präambel:

Die Grüne Jugend ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Ökologie, Antifaschismus und Antirassismus verpflichtet fühlen. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen. Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten. Wir werden im Folgenden den Begriff Mitglieder geschlechtsneutral verwenden.

§1: Name und Sitz

1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Weitere Bezeichnungen sind GJ NEUSOB, GJ NEU-SOB und GRÜNE JUGEND KREISVERBAND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN.

2. Die GRÜNE JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Bayern, jedoch politisch und organisatorisch selbstständig.

3. Der Sitz der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN ist die Stadt Schrobenhausen.

§2: Mitglieder

1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht älter als 30 Jahre sind. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Gebiet der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN haben.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN zu bekleiden.

3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bayern angerufen werden.

4. Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN besetzten Ämter verloren.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder mit dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bayern.

6. Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl-, noch stimmberechtigt.

§3: Gliederung und Aufbau

1. Die GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.

2. Organe der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

3. Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§4: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, bei Personalfragen und Angelegenheiten, das Persönlichkeitsrecht betreffend, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle 12 Monate zusammen.

3. Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN oder von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN muss der Vorstand der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN muss eingeladen werden.

5. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die politische und

organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Sie

– beschließt über eingebrachte Anträge,

– beschließt den Haushalt,

– wählt und entlastet den Vorstand,

– nimmt seine Berichte entgegen,

– beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,

– und erkennt Ortsgruppen an.

6. Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Versammlung ausgeschlossen werden.

7. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN, allein oder in Gruppen, sowie der Vorstand.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

§5: Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er organisiert Treffen und Aktionen der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Ferner vertritt er die GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN nach außen, insbesondere zur Partei Bündnis 90/Die Grünen, der Presse und bei der GRÜNEN JUGEND Bayern und der GRÜNEN JUGEND.

2. Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an:

– zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person,

– der*die Schatzmeister*in.

3. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können bis zu 2 Beisitzer*innen gewählt werden.

4. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, inter*, nicht-binären, trans* oder Agender Personen (FINTA*) besetzt werden.

5. Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

6. Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN stehen.

7. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.

8. Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.

9. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein neuer Kandidat die Mehrheit erreicht.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit des Vorstands anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

§6: Wahlen und Abstimmungsverfahren

1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.

2. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§7: Finanzen

1. Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.

2. Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind gesondert bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.

3. Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten zu einer Veranstaltung ist mindestens 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises beantragt werden.

4. Finanzbeschlüsse ab 25 € benötigen die Zustimmung des*der Schatzmeister*in.

5. Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie nicht eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.

§8: Beschluss und Änderung von Satzung, Ordnungen und Statuten

1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.

2. Die Satzung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN tritt nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.

§9: Auflösung

1. Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

2. Das Restvermögen fällt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen NEUBURG-SCHROBENHAUSEN, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

§10: Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

2. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.11.2024.

3. Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen der GRÜNEN JUGEND Bayern und dem Bundesverband der GRÜNEN JUGEND entsprechend.