Satzung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN
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Präambel:
Die Grüne Jugend ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den
gemeinsamen Zielen von Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Ökologie,
Antifaschismus und Antirassismus verpflichtet fühlen. Über die konkrete Ausgestaltung
dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei
erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen. Wir wollen auch für
solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch
aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten
möchten. Wir werden im Folgenden den Begriff Mitglieder geschlechtsneutral
verwenden.
§1: Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN.
Weitere Bezeichnungen sind GJ NEUSOB, GJ NEU-SOB und GRÜNE JUGEND KREISVERBAND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. - Die GRÜNE JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN ist die politische
Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Bayern, jedoch politisch und organisatorisch
selbstständig. - Der Sitz der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN ist die Gemeinde Aresing.
§2: Mitglieder
- Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht älter als 30 Jahre sind.
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN sind alle Mitglieder der
GRÜNEN JUGEND Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz im Gebiet der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN haben. - Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der
Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
SCHROBENHAUSEN zu bekleiden. - Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail bei einer Gliederung der Grünen
Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer
Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das
Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bayern angerufen werden. - Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN können nur
Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN
JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN besetzten Ämter verloren. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder mit
dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND
Bayern. - Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder
wahl-, noch stimmberechtigt.
§3: Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN setzt sich aus den
Einzelmitgliedern zusammen. - Organe der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN sind die
Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand. - Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-
Mehrheit ausschließen.
§4: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der
GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Die Mitgliederversammlung tagt
öffentlich, bei Personalfragen und Angelegenheiten, das Persönlichkeitsrecht
betreffend, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. - Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die
Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle 12 Monate zusammen. - Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
SCHROBENHAUSEN oder von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands der GRÜNEN
JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN muss der Vorstand der GRÜNEN JUGEND
NEUBURG-SCHROBENHAUSEN innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. - Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen
schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die
Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND
NEUBURG-SCHROBENHAUSEN muss eingeladen werden. - Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die politische und
organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Sie
– beschließt über eingebrachte Anträge,
– beschließt den Haushalt,
– wählt und entlastet den Vorstand,
– nimmt seine Berichte entgegen,
– beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
– und erkennt Ortsgruppen an. - Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Versammlung ausgeschlossen
werden. - Antragsberechtigt sind jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
SCHROBENHAUSEN, allein oder in Gruppen, sowie der Vorstand. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Teilnehmer*innen anwesend ist bzw. solange die Feststellung der
Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
§5: Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
SCHROBENHAUSEN im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er organisiert Treffen und Aktionen der GRÜNEN JUGEND
NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Ferner vertritt er die GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
SCHROBENHAUSEN nach außen, insbesondere zur Partei Bündnis 90/Die Grünen, der
Presse und bei der GRÜNEN JUGEND Bayern und der GRÜNEN JUGEND. - Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an:
– zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person,
– der*die Schatzmeister*in. - Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können bis zu 2 Beisitzer*innen gewählt
werden. - Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, inter*, nicht-binäre, trans*
oder Agender Personen (FINTA*) besetzt werden. - Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl
eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten
Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl
stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen
Vorstandes. - Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN stehen. - Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
- Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der
Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein neuer
Kandidat die Mehrheit erreicht. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit des Vorstands anwesend ist
bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
§6: Wahlen und Abstimmungsverfahren
- Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes
stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit so findet ein zweiter Wahlgang zwischen
den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r
maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt
mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist
nicht möglich. - Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per Handzeichen.
Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§7: Finanzen
- Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr
vor. - Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung bei
dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31.
Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres
beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind
gesondert bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf
Erstattung besteht nicht. - Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu welchen
Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der Antrag auf
Erstattung von Fahrtkosten zu einer Veranstaltung ist mindestens 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises beantragt werden. - Finanzbeschlüsse ab 25 € benötigen die Zustimmung des*der Schatzmeister*in.
- Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie nicht
eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.
§8: Beschluss und Änderung von Satzung, Ordnungen und Statuten
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der
über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender
Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine
Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder
aufgehoben werden. - Die Satzung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN tritt nach
Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.
§9: Auflösung
- Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN kann nur durch
eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
beschlossen werden. - Das Restvermögen fällt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
an Bündnis 90/Die Grünen NEUBURG-SCHROBENHAUSEN, mit der Auflage es für die
Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§10: Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.03.2023.
- Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen
der GRÜNEN JUGEND Bayern und dem Bundesverband der GRÜNEN JUGEND
entsprechend.