Satzung

Satzung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN

Hier auch als PDF:

Präambel:

Die Grüne Jugend ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den
gemeinsamen Zielen von Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Ökologie,
Antifaschismus und Antirassismus verpflichtet fühlen. Über die konkrete Ausgestaltung
dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei
erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen. Wir wollen auch für
solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch
aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten
möchten. Wir werden im Folgenden den Begriff Mitglieder geschlechtsneutral
verwenden.

§1: Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN.
    Weitere Bezeichnungen sind GJ NEUSOB, GJ NEU-SOB und GRÜNE JUGEND KREISVERBAND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN.
  2. Die GRÜNE JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN ist die politische
    Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
    und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Bayern, jedoch politisch und organisatorisch
    selbstständig.
  3. Der Sitz der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN ist die Gemeinde Aresing.

§2: Mitglieder

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht älter als 30 Jahre sind.
    Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN sind alle Mitglieder der
    GRÜNEN JUGEND Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder
    Arbeitsplatz im Gebiet der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN haben.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der
    Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
    SCHROBENHAUSEN zu bekleiden.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail bei einer Gliederung der Grünen
    Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme neuer
    Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das
    Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bayern angerufen werden.
  4. Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN können nur
    Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN
    JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN besetzten Ämter verloren.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder mit
    dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND
    Bayern.
  6. Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder
    wahl-, noch stimmberechtigt.

§3: Gliederung und Aufbau

  1. Die GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN setzt sich aus den
    Einzelmitgliedern zusammen.
  2. Organe der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN sind die
    Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
  3. Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-
    Mehrheit ausschließen.

§4: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der
    GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
    der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Die Mitgliederversammlung tagt
    öffentlich, bei Personalfragen und Angelegenheiten, das Persönlichkeitsrecht
    betreffend, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die
    Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle 12 Monate zusammen.
  3. Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
    SCHROBENHAUSEN oder von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands der GRÜNEN
    JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN muss der Vorstand der GRÜNEN JUGEND
    NEUBURG-SCHROBENHAUSEN innerhalb eines Monats eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen
    schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die
    Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND
    NEUBURG-SCHROBENHAUSEN muss eingeladen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die politische und
    organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Sie
    – beschließt über eingebrachte Anträge,
    – beschließt den Haushalt,
    – wählt und entlastet den Vorstand,
    – nimmt seine Berichte entgegen,
    – beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
    – und erkennt Ortsgruppen an.
  6. Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Versammlung ausgeschlossen
    werden.
  7. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
    SCHROBENHAUSEN, allein oder in Gruppen, sowie der Vorstand.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
    stimmberechtigten Teilnehmer*innen anwesend ist bzw. solange die Feststellung der
    Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

§5: Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
    SCHROBENHAUSEN im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung. Er organisiert Treffen und Aktionen der GRÜNEN JUGEND
    NEUBURG-SCHROBENHAUSEN. Ferner vertritt er die GRÜNEN JUGEND NEUBURG-
    SCHROBENHAUSEN nach außen, insbesondere zur Partei Bündnis 90/Die Grünen, der
    Presse und bei der GRÜNEN JUGEND Bayern und der GRÜNEN JUGEND.
  2. Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an:
    – zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-Person,
    – der*die Schatzmeister*in.
  3. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können bis zu 2 Beisitzer*innen gewählt
    werden.
  4. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, inter*, nicht-binäre, trans*
    oder Agender Personen (FINTA*) besetzt werden.
  5. Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl
    eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
    Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten
    Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl
    stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen
    Vorstandes.
  6. Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen
    Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN stehen.
  7. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
  8. Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.
  9. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung insgesamt
    oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag vor der
    Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist und ein neuer
    Kandidat die Mehrheit erreicht.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit des Vorstands anwesend ist
    bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

§6: Wahlen und Abstimmungsverfahren

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat jedes
    stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
    Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen
    Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit so findet ein zweiter Wahlgang zwischen
    den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r
    maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt
    mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist
    nicht möglich.
  2. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per Handzeichen.
    Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse
    werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
    Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§7: Finanzen

  1. Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
    Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr
    vor.
  2. Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung bei
    dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16. und 31.
    Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden Jahres
    beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und sind
    gesondert bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf
    Erstattung besteht nicht.
  3. Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu welchen
    Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der Antrag auf
    Erstattung von Fahrtkosten zu einer Veranstaltung ist mindestens 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung
    schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises beantragt werden.
  4. Finanzbeschlüsse ab 25 € benötigen die Zustimmung des*der Schatzmeister*in.
  5. Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie nicht
    eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.

§8: Beschluss und Änderung von Satzung, Ordnungen und Statuten

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
    Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der
    über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender
    Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine
    Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder
    aufgehoben werden.
  2. Die Satzung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN tritt nach
    Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.

§9: Auflösung

  1. Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND NEUBURG-SCHROBENHAUSEN kann nur durch
    eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
    beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
    an Bündnis 90/Die Grünen NEUBURG-SCHROBENHAUSEN, mit der Auflage es für die
    Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

§10: Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.03.2023.
  3. Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen
    der GRÜNEN JUGEND Bayern und dem Bundesverband der GRÜNEN JUGEND
    entsprechend.